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Mit Umtauschgarantie?
Eltern kommen mit leerem Kinderwagen aus dem Kaufhaus. Zwerg schaut mich groß an und fragt: "Haben die ihr Kind umgetauscht?!"
Nasenbluten
Große Aufregung: "Du, Otto hatte auf dem Spielplatz Nasenbluten! Da hat er geweint." "Oje, und was ist dann passiert?" "Nichts. Dann hat er weiter gepopelt."
Elterngeld 2
Elterngeld 2 – was ist das? Ab 2015 wird alles anders .. Oder? Nicht wirklich. Aber: Um Eltern, die in der Elternzeit arbeiten, besser stellen, wird mit dem neuen Elterngeld nicht mehr alles sofort vom bezogenen Elterngeld abgezogen, sondern anders angerechnet. Von den Neuregelungen des Elterngeld Plus sollen vor allem Eltern profitieren, die während ihres Elterngeldbezuges in Teilzeitarbeit arbeiten wollen. Mit der geplanten Einführung des Elterngeld Plus und der vier zusätzlichen Partnerschaftsbonusmonate zum 01.01.2015 wird das bestehende Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) grundlegend reformiert. Viele Eltern können oder wollen in der Elternzeit nicht komplett auf den Job verzichten. Für diese sind die neuen Regelungen relevant. Elternpaare haben nun die Möglichkeit, zu wählen. Die maximale Bezugsdauer des Elterngeldes kann durch die Inanspruchnahme der vier neuen Partnerschaftsbonusmonate auf maximal 28 ausgedehnt werden. Diese vier zusätzlichen Partnerschaftsbonusmonate sind der Form nach Elterngeld Plus Monate. Fazit: Die Aufteilung der jeweiligen Bezugsmonate in Form von Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonusmonaten unter den Eltern kann noch individueller den Bedürfnissen der Familie angepasst werden. Ziel ist, die Partnerschaftlichkeit zu erhöhen. Achtung. Geburten vor 01.07.2015 werden nach dem alten Gesetz behandelt, Eltern können also kein Elterngeld plus beantragen. Nicht zu verwechseln mit dem „Kindergeld 2“, das ein Kinderzuschlag ist. Alleinerziehende und Elternpaare haben Anspruch auf Kinderzuschlag. Nur für unverheirateten, unter 25 Jahre alte Kinder, die in mit im Haushalt leben. Und nur wenn, wenn: für diese Kinder Kindergeld bezogen wird, die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen, das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht. Mindesteinkommensgrenze (Elternpaare 900 Euro, Alleinerziehende 600 Euro). Diese Leistung können Eltern nur dann beanspruchen, wenn ihre monatlichen Einnahmen in Geld die jeweilige Mindesteinkommensgrenze erreichen. aber die Höchsteinkommensgrenze darf auch nicht überstiegen werden. Und: Ein Bezug von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld beziehungsweise Leistungen der Sozialhilfe und Kinderzuschlag zur gleichen Zeit ist nicht möglich. Linktipp: http://www.n-tv.de/ratgeber/So-funktioniert-das-Elterngeld-Plus-article12952781.html
Krümelmonster
"Hast du doch noch einen Keks gegessen?!" "Äh, ja ..." "Das finde ich jetzt aber nicht gut!" "Ja Papa, aber ich krieg den Keks jetzt nicht mehr raus."
Ups …
"Papa, warum trägst du so komische Fussel-Hosen?" "Äh, ich habe gar keine an ..." www.babyblogbuch.de